Die Verjährung und Verwirkung von Arztrechnungen werfen häufig Fragen auf. Viele Menschen glauben, dass eine ärztliche Leistung nach drei Jahren nicht mehr abgerechnet werden kann, weil sie als verjährt gilt.
Doch wie lange haben Ärzte tatsächlich Zeit, ihre Rechnungen zu stellen, und wie lange müssen Patienten mit Honorarforderungen rechnen? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu den rechtlichen Grundlagen und der Verjährung von Arztrechnungen.
Wann wird eine Arztrechnung fällig?
Eine Arztrechnung wird grundsätzlich nach Erstellung sofort fällig, sofern sie allen gesetzlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entspricht. Eine rechtsgültige Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Datum der Leistungserbringung
- GOÄ-Ziffer und Bezeichnung der abgerechneten Leistung (inkl. Mindestdauer, Steigerungsfaktor und Betrag)
- Art und Betrag von Auslagen nach § 10 GOÄ (bei Beträgen über 25,56 Euro mit Nachweis)
- Minderung nach § 6a GOÄ bei vollstationären, teilstationären oder nachstationären Leistungen
- Art und Betrag von Entschädigungen nach §§ 7 – 9 GOÄ
Zusätzlich müssen Ärzte Überschreitungen des Schwellenwerts gemäß § 12 Abs. 3 GOÄ nachvollziehbar begründen und analog gewählte Gebührenpositionen entsprechend kennzeichnen.
Verjährung von Arztrechnungen
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Arztrechnungen beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Rechnung gestellt und damit fällig wurde (§ 199 BGB).
Beispiel: Wurde die Behandlung im März 2024 erbracht und die Rechnung im April 2024 erstellt, beginnt die Verjährungsfrist Ende 2024. Die Forderung verjährt somit am 1. Januar 2028. Wichtig hierbei ist: Solange keine GOÄ-konforme Rechnung erstellt wurde, kann keine Verjährung eintreten.
Hinweis: Eine einfache Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Hierfür ist ein gerichtlicher Mahnbescheid oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erforderlich (§ 204 BGB).
Verwirkung von Honorarforderungen
Neben der Verjährung besteht auch die Möglichkeit der Verwirkung einer Honorarforderung. Die Verwirkung tritt ein, wenn ein Arzt über einen langen Zeitraum keine Rechnung stellt und der Patient berechtigterweise davon ausgehen kann, dass keine Forderung mehr erhoben wird. Verwirkung basiert auf dem Prinzip des Treu und Glaubens (§ 242 BGB) und setzt zwei Kriterien voraus:
- Zeit-Moment: Ein langer Zeitraum seit der Behandlung ist vergangen.
- Umstands-Moment: Das Verhalten der Ärzte hat bei den Patienten den Eindruck erweckt, dass keine Rechnung mehr gestellt wird.
Urteile zur Verwirkung:
- Das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az.: 30 C2697/95 – 24) entschied, dass eine Rechnung, die zwei Jahre nach der Behandlung gestellt wurde, verwirkt sei.
- Das Landgericht Osnabrück (Az.: 2 S 623/06) sah hingegen keine Verwirkung bei Rechnungen, die acht Jahre nach der Behandlung gestellt wurden, da das notwendige Umstandsmoment fehlte.
Wichtige Unterschiede zwischen Verjährung und Verwirkung
- Verjährung ist eine gesetzlich festgelegte Frist. Nach Ablauf dieser Frist kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich die Schuldner auf Verjährung berufen.
- Verwirkung ist eine Einwendung, die auf dem Verhalten der Ärzte basiert und auf der Annahme beruht, dass keine Rechnung mehr gestellt wird.
Fazit und Empfehlungen
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Leistungserbringer folgende Empfehlungen beachten:
- Rechnungsstellung: Stellen Sie Rechnungen zeitnah und regelmäßig, zum Beispiel nach Abschluss einer Behandlungsserie.
- Formalien: Achten Sie darauf, dass die Rechnung den Anforderungen der GOÄ entspricht.
- Verjährung: Behalten Sie die dreijährige Frist im Blick und sichern Sie Ihre Forderungen durch Mahnfristen und rechtzeitige gerichtliche Schritte ab.
- Vermeidung der Verwirkung: Stellen Sie sicher, dass Patienten nicht den Eindruck gewinnen, dass auf eine Rechnung verzichtet wird.