Das Erstellen von ärztlichen Befunden ist ein wesentlicher Bestandteil des Praxisalltags eines jeden Arztes. Diese Leistungen korrekt abzurechnen tragen somit deutlich zu einer wirtschaftlich effizienten Abrechnung bei.
Insbesondere bei der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es klare Regelungen, welche Leistungen mit welchen Ziffern vergütet werden. Wann hierbei welche Ziffer zum Einsatz kommt, das verrate ich in diesem Blogbeitrag:
Ziffer 70 GOÄ – Kurze Bescheinigung oder Krankmeldung:
Diese Ziffer kann abgerechnet werden für folgende Leistungen:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Ausstellen und Eintragung in einen Allergiepass
- Ausstellen eines Impfausweises
- Bescheinigungen für Schule, Arbeitgeber oder Kindergarten
- Sportbefreiungen
- Tauglichkeitsbescheinigungen
Mein Tipp:
Es gibt Kostenträger, die die GOÄ 70 für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erstatten. Informieren Sie Ihre Patienten im Vorfeld darüber, dass diese Leistung dann durch den Patienten selbst getragen werden muss.
Ziffer 75 GOÄ – Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht:
Um die Ziffer 75 GOÄ abrechnen zu können, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Obligate Bestandteile einer solchen Berichts sind:
- Anamnese
- Befundmitteilung
- Epikrise
Die Epikrise umfasst hierbei eine ausführliche Zusammenfassung des bisherigen Krankheitsverlaufs inklusive aller stattgehabter Therapien.
Der Befundbericht nach Ziffer 75 GOÄ bezieht sich immer auf den bisherigen Krankheitsverlauf und konzentriert sich auf die wesentlichen Untersuchungsergebnisse.
Mein Tipp:
Beachten Sie, dass Portokosten zusätzlich berechnet werden dürfen. Bei mehreren Empfängern auch mehrfach!
Ziffer 80 GOÄ – Schriftliche gutachtliche Äußerung:
Ein Gutachten nach Ziffer 80 GOÄ erfordert zusätzlich eine ausführliche Analyse der Behandlung. Es muss somit neben dem Befund der detaillierten medizinische Untersuchung auch die Bewertung des Gesundheitszustandes inclusive Prognose des Patienten enthalten.
Ein Gutachten ist somit eine umfangreiche, schriftliche, medizinische Stellungnahme, die oft auf Anfrage eines Kostenträgers oder eines Gerichts erstellt wird.
Mein Tipp:
Pro angefangener DIN A 4-Seite dürfen Sie als Schreibgebühr zusätzlich die Ziffer 95 GOÄ abrechnen, für die Kopien des Gutachtens je Seite die Ziffer 96 GOÄ!
Ebenso abrechenbar sind das Porto, sowie evtl. dem Gutachten beigefügte Befundkopien (0,50 € je kopierte Seite).
Ziffer 85 GOÄ – Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand:
Von einem „das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand“ kann laut Kommentierung nach Brück gesprochen werden, wenn der Zeitaufwand für das Erstellen eines Gutachtens mehr als 30 Minuten beträgt. Hierbei darf die Ziffer 85 GOÄ je angefangene Stunde einmal berechnet werden. Dauert das Erstellen Ihres Gutachtens also beispielsweise 80 Minuten, dann dürfen Sie die Ziffer 85 GOÄ zweimal ansetzen.
Mein Tipp:
Zu der Zeit für das Erstellen des Gutachtens gehört auch die Zeit der Befundung und/oder Recherche dazu!
Medizinisch erforderliche Untersuchungen dürfen selbstverständlich separat abgerechnet werden!