GOÄ 100, 101 und 102 – Die richtige Abrechnung einer Leichenschau

Die korrekte Abrechnung einer Leichenschau nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist entscheidend, um rechtliche Vorgaben einzuhalten und eine angemessene Vergütung sicherzustellen.

Die Leichenschau ist eine anspruchsvolle ärztliche Aufgabe, die besondere Genauigkeit erfordert. Um rechtliche Vorgaben zu erfüllen und die eigene Vergütung zu sichern, ist es wichtig, die aktuellen Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu kennen.

In diesem Blogbeitrag beleuchte ich die wichtigsten Abrechnungsziffern – GOÄ 100, 101 und 102 – und gebe hilfreiche Tipps für eine korrekte und rechtssichere Abrechnung.

1. Was genau ist eine Leichenschau laut der Gebührenordnung für Ärzte?

Die GOÄ unterscheidet bei der Leichenschau zwischen der „einfachen Leichenschau“ (GOÄ 100) und der „eingehenden Leichenschau“ (GOÄ 101):

GOÄ 100Einfache Leichenschau:

Leistungsinhalt:Die Untersuchung des Toten, die Feststellung des Todes und das Ausstellen einer vorläufigen Totenbescheinigung
Dauer:Mindestens 20 Minuten; Dauer bezieht sich auf die Zeit vor Ort; Dauer muss auf Rechnung angegeben werden
Gebührensatz:110,51 €
Besonderheiten:Dauer die Leistung weniger als 20 Minuten, jedoch mindestens 10 Minuten, sind 60 % der Gebühren zu berechnen (entspricht 66,31 €)

GOÄ 101 – Eingehende Leichenschau:

Leistungsinhalt:Die eingehende Untersuchung des Leichnams, das Ausstellen einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache
Dauer:Mindestens 40 Minuten; Dauer bezieht sich auf die Zeit vor Ort; Dauer muss auf Rechnung angegeben werden
Gebührensatz:165,77 €
Besonderheiten:Dauer die Leistung weniger als 40 Minuten, jedoch mindestens 20 Minuten, sind 60 % der Gebühren zu berechnen (entspricht 99,46 €)

GOÄ 102 – Zuschlag zur Leichenschau:

Leistungsinhalt:Die Leiche muss dem Arzt unbekannt sein und / oder es müssen besondere Todesumstände vorliegen
Dauer:Mindestens 10 Minuten; Dauer bezieht sich auf die Zeit vor Ort; Dauer muss auf der Rechnung angegeben werden
Gebührensatz:27,63 €
Besonderheiten:Diese Ziffer darf nicht abgerechnet werden, wenn die Mindestdauer der GOÄ 100 oder 101 nicht erfüllt ist. Stellen sich besonderen Todesumstände dar, obwohl die eigentliche Leichenschau zeitlich nicht erfüllt ist, so darf man statt der GOÄ 102 den nicht reduzierten Betrag der Ziffern 100 oder 101 GOÄ abrechnen

Beispiele für besondere Todesumstände:

  • Verdacht auf unnatürlichem Tod (z.B. Unfall, Suizid, Gewaltverbrechen)
  • Länger zurückliegender Todeszeitpunkt
  • Besondere Auffindesituation des Verstorbenen
  • Zusätzlich Hygienemaßnahmen mit dem Verstorbenen (z.B. bei infektiöser Erkrankung)

2. Welche Leistungen dürfen zusätzlich zu einer Leichenschau abgerechnet werden und welche nicht?

Einige Leistungen sind laut GOÄ bereits in den Ziffern 100 und 101 enthalten und können daher nicht separat abgerechnet werden:

Gespräch mit AngehörigenGOÄ4
Verweilen beim TotenGOÄ56
UntersuchungsleistungenGOÄ5 – 8
HausbesucheGOÄ48 – 50
Ausstellung des TotenscheinsGOÄ70 – 85

Zusätzlich abgerechnet werden dürfen:

1. Fahrtkosten und Wegegeld:

Wenn die Leichenschau außerhalb der Praxis durchgeführt wird, sind Fahrtkosten und Wegegeld abrechenbar. Hierbei ist die zurückgelegte Entfernung maßgeblich: 

Kilometer-RadiusTags / €Nachts / €
Bis 2 3,58   7,16
2 – 5 6,65 10,23
5 – 10 10,23   15,34
10 – 25 15,34   25,56

2. Zuschläge:

Leichenschauen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden, können mit entsprechenden Zuschlägen berechnet werden:

Für Leistungen nachts 20-22 oder 6 – 8 UhrZuschlag F
Für Leistungen nachts 22 – 6 UhrZuschlag G
Für Leistungen am Wochenende oder FeiertagZuschlag H

3. Reiseentschädigung:

Für Wege über 25 km hinaus und längere Abwesenheiten gelten folgende Pauschalen:

Je gefahrener Kilometer0,26 €
Bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden51,13 € je Tag
Bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden102,26 € je Tag
Ersatz der Kosten für eine notwendige Übernachtung 

3. Allgemeine Tipps:

Landesrecht beachten:

Die Abrechnung unterliegt den Bestattungsbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. Informieren Sie sich über regionale Vorschriften, um Abweichungen zu vermeiden.

Erben tragen die Kosten:

Da die Erstattungsleistung der Privatversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers endet, geht die Forderungen in der Regel auf die Erben über. Häufig übernehmen Bestattungsunternehmen die Kosten zunächst und rechnen später mit diesen ab.

Dokumentation ist essenziell:

Notieren Sie präzise die Dauer und Umstände der Leichenschau, um Nachfragen oder Streitigkeiten zu vermeiden.

4. Fazit:

Die Abrechnung der Leichenschau nach GOÄ 100, 101 und 102 erfordert ein gutes Verständnis der Gebührenordnung und eine sorgfältige Dokumentation. Mit den richtigen Informationen lassen sich typische Fehler jedoch vermeiden. Beachten Sie auch die landesrechtlichen Vorgaben und dokumentieren Sie besondere Todesumstände detailliert, um die Abrechnung rechtssicher zu gestalten.

Haben Sie Fragen zur Abrechnung oder suchen Sie Unterstützung? Ich helfe Ihnen gerne weiter!


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