In Arztpraxen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Ärzten und Patienten mittlerweile unerlässlich, um Transparenz und Klarheit über die zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Kosten zu schaffen.
Zwei zentrale Vertragsformen sind hierbei der Behandlungsvertrag und die Honorarvereinbarung.
In diesem Blogbeitrag erkläre ich, welcher Vertrag hierbei welche Funktion hat und worin die Unterschiede liegen.
Der ambulante Behandlungsvertrag:
Allgemeines:
- Der ambulante Behandlungsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Beziehung zwischen Arzt und Patient.
- Er muss nicht zwingend schriftlich getroffen werden, er kommt bereits durch schlüssiges Verhalten zustande
- Mit Abschluss des Behandlungsvertrages verpflichtet sich der Arzt zur Aufklärung und Behandlung nach aktuellen medizinischen Standards, er schuldet jedoch keine erfolgreiche Behandlung
- Der Patient verpflichtet sich zur Gesamtvergütung der erbrachten Leistung des Arztes
- Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ
Die Bestandteile des Behandlungsvertrages:
- Die Daten des Arztes und des Patienten
- Datum und Unterschrift des Patienten
- Ggf. abweichende Vereinbarungen, wie z.B. die Aufklärung über einen Selbstbehalt bei Nicht-Erstattung durch die Versicherungen
Achtung – verboten!
- Die Abrechnung über Pauschalbeträge!
- Die Abrechnung von Steigerungsfaktoren, die von der GOÄ abweichen
(hier wird eine Honorarvereinbarung notwendig!)
- Bei Notfällen und akuter Schmerzbehandlung hat die Behandlung des Patienten Priorität vor dem Ausfüllen des Behandlungsvertrags!
Mein Tipp:
Lassen Sie sich einen Behandlungsvertrag auch von einem GKV-Patienten unterzeichen, der ohne gültige Versichertenkarte oder Überweisung kommt. So stellen Sie sicher, dass Sie die Kosten Ihrer erbrachten Leistung auch vergütet bekommen.
Die Honorarvereinbarung:
Allgemeines:
- Eine Honorarvereinbarung wird dann notwendig, wenn Sie Sie bei der Privatabrechnung von den Regelfaktoren der GOÄ abweichen möchten, d.h., die Faktoren höher sind als 1,5-fach für Laborleistungen, 2,5-fach für technische Leistungen und 3,5-fach für ärztliche Leistungen
- Es darf auch trotz Honorarvereinbarung nur der Faktor einer Leistung verändert werden
- Die Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform
- Durch Abschluss der Honorarvereinbarung wird der Patient über die folgende Abrechnung und den damit anfallenden Kosten aufgeklärt
- Die Abrechnung erfolgt auch hier über die Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ
- Dem Patienten muss ein Duplikat der Honorarvereinbarung ausgehändigt werden
Die Bestandteile des Behandlungsvertrages:
- Die Daten des Arztes und des Patienten
- Die Bezeichnung der Leistung, die dazugehörige GOÄ-Ziffer, der Faktor und der Betrag
- Der Hinweis für den Patienten, dass eine Erstattung durch die Versicherung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist
- Datum und Unterschrift des Patienten und des Arztes
Achtung – verboten!
- Die Abrechnung über Pauschalbeträge!
- Eine Honorarvereinbarung darf nicht für Leistungen aus den Abschnitten A, E, M oder O sowie für Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch getroffen werden!
Mein Tipp:
Denken Sie bitte daran, dass eine Honorarvereinbarung auch dann nötig wird, wenn Sie nicht nach den Faktoren von bestimmten Tarifen der Patienten (Postbeamten B, KVB I-III, etc.) abrechnen möchten!
FAZIT:
Der Behandlungsvertrag ist die Grundlage einer jeden Behandlung zwischen Arzt und Patient – dies gilt übrigens ebenso für die Behandlung mit individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Der Behandlungsvertrag regelt lediglich die rechtlichen Pflichten beider Parteien und bedarf keiner Schriftform.
Eine Honorarvereinbarung wird immer dann zur Pflicht, wenn zwischen Arzt und Patient eine Absprache über eine von der GOÄ abweichende Vergütung getroffen wird. Die Honorarvereinbarung wird zusätzlich zum Behandlungsvertrag getroffen. In der Honorarvereinbarung muss der Patient über die Leistung, die GOÄ-Ziffer sowie den gewählten Faktor und den Preis informiert werden.